119. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung, dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über den gegenseitigen Datenaustausch in Asylangelegenheiten
[Abkommenstext siehe Anlagen]
Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 9 Abs. 2 im Verhältnis zwischen Österreich und der Schweiz nach Abgabe der entsprechenden Mitteilung durch Österreich am 11. Oktober 2005 bzw. durch die Schweiz am 11. Oktober 2007 mit 1. Dezember 2007 in Kraft. Im Verhältnis zu Liechtenstein ist das Abkommen bereits am 1. März 2006 (BGBl. III Nr. 65/2006) in Kraft getreten.
Anlage
Gusenbauer
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