§ 0
Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Albanien)
Kurztitel
Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Albanien)
Kundmachungsorgan
Inkrafttretensdatum
01.07.2011
Langtitel
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Albanien über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen
StF: BGBl. III Nr. 107/2011 (NR: GP XXIV RV 872 AB 952 S. 85 . BR: AB 8406 S. 790 .)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 16 Abs. 2 des Abkommens wurden am 9. Mai bzw. 10. Mai 2011 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Art. 16 Abs. 2 mit 1. Juli 2011 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich
und
die Republik Albanien,
(im folgenden: Vertragsparteien) überzeugt von der Notwendigkeit der Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten mit dem Ziel, die gegenseitige Hilfe bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen zu erleichtern,
sind wie folgt übereingekommen:
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