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Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Albanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2011

§ 0

Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Albanien)

Kurztitel

Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Albanien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 107/2011

Inkrafttretensdatum

01.07.2011

Langtitel

Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Albanien über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen

StF: BGBl. III Nr. 107/2011 (NR: GP XXIV RV 872 AB 952 S. 85 . BR: AB 8406 S. 790 .)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 16 Abs. 2 des Abkommens wurden am 9. Mai bzw. 10. Mai 2011 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Art. 16 Abs. 2 mit 1. Juli 2011 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich

und

die Republik Albanien,

(im folgenden: Vertragsparteien) überzeugt von der Notwendigkeit der Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten mit dem Ziel, die gegenseitige Hilfe bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen zu erleichtern,

sind wie folgt übereingekommen:

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