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GATT - Entwicklungsländer - differenzierte Regelungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.11.1979

§ 0

GATT - Entwicklungsländer - differenzierte Regelungen

Kurztitel

GATT - Entwicklungsländer - differenzierte Regelungen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 237/1981

Inkrafttretensdatum

28.11.1979

Langtitel

(Übersetzung)

DIFFERENZIERTE UND GÜNSTIGERE BEHANDLUNG, GEGENSEITIGKEIT UND VERSTÄRKTE TEILNAHME DER ENTWICKLUNGSLÄNDER

StF: BGBl. Nr. 237/1981 (NR: GP XV RV 429 AB 572 S. 62 . BR: AB 2285 S. 406 .)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß der nachstehenden Staatsverträge:

Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen (GATT) — Differenzierte und günstiger« Behandlung, Gegenseitigkeit und verstärkte Teilnahme der Entwicklungsländer; Erklärung betreffend Handelsmaßnahmen zum Schutz der Zahlungsbilanz; Schutzmaßnahmen zu Entwicklungszwecken; Vereinbarung über Notifikationen, Konsultationen, Streitbeilegung und Überwachung samt Anhang wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die österreichische Ratifikationsurkunde wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; die Beschlüsse der VERTRAGSPARTEIEN sind am 28. November 1979 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Beschluß vom 28. November 1979

Als Folge der Verhandlungen im Rahmen der Multilateralen Handelsverhandlungen beschließen die VERTRAGSPARTEIEN wie folgt:

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