GATT - Beihilfendisziplin auf dem Stahlsektor

Alte FassungIn Kraft seit 05.11.1991

§ 0

GATT - Beihilfendisziplin auf dem Stahlsektor

Kurztitel

GATT - Beihilfendisziplin auf dem Stahlsektor

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 36/1992

Inkrafttretensdatum

05.11.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Langtitel

(Übersetzung) ÜBEREINKOMMEN ÜBER EINE BEIHILFENDISZIPLIN AUF DEM STAHLSEKTOR

(NR: GP XVIII RV 123 AB 229 S. 37 . BR: AB 4115 S. 544 .)

StF: BGBl. Nr. 36/1992

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel 5 verfassungsändernd ist, samt Anhängen A und B sowie Note namens der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika wird

genehmigt.

Ratifikationstext

Ein gleichlautendes Schreiben, mit dem die Zustimmung der österreichischen Seite bestätigt wird, wurde am 24. September 1991 von Ministerialrat Mag. Josef Mayer an den Deputy United States Trade Representative, Mr. S. Linn Williams, gerichtet.

Die Mitteilungen gemäß Art. 6 Abs. 1 des Abkommens wurden am 4. Oktober bzw. 5. November 1991 abgegeben; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 6 Abs. 1 mit 5. November 1991 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

KONSENS

In den Verhandlungen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika (im folgenden die „USA" genannt) einerseits und der Regierung der Republik Österreich (im folgenden „Österreich" genannt) andererseits über den Handel mit Stahlerzeugnissen sind die beiden Parteien wie folgt übereingekommen:

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