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GATT - Anwendung des Artikels XXIII - Verfahrensvorschriften

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.4.1966

§ 0

GATT - Anwendung des Artikels XXIII - Verfahrensvorschriften

Kurztitel

GATT - Anwendung des Artikels XXIII - Verfahrensvorschriften

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 180/1967

Inkrafttretensdatum

05.04.1966

Langtitel

(Übersetzung)

Beschluß der Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) vom 5. April 1966 betreffend Verfahrensvorschriften zur Anwendung des Artikels XXIII

StF: BGBl. Nr. 180/1967 (NR: GP XI RV 197 AB 222 S. 29 . BR: S. 247.)

Sonstige Textteile

Nachdem der Beschluß der VERTRAGSPARTEIEN des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) vom 5. April 1966 betreffend Verfahrensvorschriften zur Anwendung des Artikels XXIII, welcher Beschluß also lautet:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Beschluß für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Beschluß enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 6. Feber 1967

Ratifikationstext

Der vorliegende Beschluß ist am 5. April 1966 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die VERTRAGSPARTEIEN –

In der Erkenntnis, daß die unverzügliche Beilegung von Situationen, in denen eine Vertragspartei der Auffassung ist, daß Zugeständnisse oder sonstige Vorteile, die sich mittelbar oder unmittelbar auf Grund des Allgemeinen Abkommens für sie ergeben, durch Maßnahmen einer anderen Vertragspartei geschmälert werden, für die wirkungsvolle Anwendung des Allgemeinen Abkommens und für die Aufrechterhaltung eines angemessenen Gleichgewichtes zwischen den Rechten und Verpflichtungen aller Vertragsparteien unerläßlich ist,

In der weiteren Erkenntnis, dass das Bestehen einer solchen Situation geeignet ist, dem Handel und der wirtschaftlichen Entwicklung der weniger entwickelten Vertragsparteien schweren Schaden zuzufügen, und

In der Bekräftigung ihrer Entschlossenheit, die Lösung solcher Situationen unter voller Berücksichtigung der Notwendigkeit eines Schutzes sowohl des gegenwärtigen als auch des potentiellen, durch solche Maßnahmen betroffenen Handels der weniger entwickelten Vertragsparteien zu erleichtern —

Beschließen wie folgt :

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