vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 1 GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - vorl. Beitritt Tunesien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.3.1979

Artikel 1

  1. 1. Die Geltungsdauer der Deklaration wird durch Änderung; des Datums in Ziffer 6 auf „31. Dezember 1979" verlängert.
  2. 2. Diese Niederschrift wird beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN des Allgemeinen Abkommens hinterlegt. Sie steht zur Annahme, durch Unterzeichnung oder in anderer Weise, durch Tunesien und durch die teilnehmenden Regierungen offen. Sie tritt zwischen der Regierung Tunesiens und einer teilnehmenden Regierung in Kraft, sobald sie von der Regierung Tunesiens und von dieser Regierung angenommen worden ist.
  3. 3. Der Generaldirektor übermittelt eine beglaubigte Abschrift dieser Niederschrift und eine Mitteilung über jede Annahmeerklärung an die Regierung Tunesiens und an jede Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens.

GESCHEHEN zu Genf am elften November neunzehnhundertsiebenundsiebzig in einer einzigen Urschrift in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)