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GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - vorl. Beitritt Tunesien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.3.1983

§ 0

GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - vorl. Beitritt Tunesien

Kurztitel

GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - vorl. Beitritt Tunesien

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 255/1983

Inkrafttretensdatum

14.03.1983

Langtitel

DREIZEHNTE NIEDERSCHRIFT (PROCES-VERBAL) BETREFFEND DIE VERLÄNGERUNG DER DEKLARATION ÜBER DEN VORLÄUFIGEN BEITRITT TUNESIENS ZUM ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN

StF: BGBl. Nr. 255/1983 (NR: GP XV RV 1145 AB 1372 S. 142 . BR: AB 2646 S. 431 .)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 14.März 1983 beim Generaldirektor des GATT hinterlegt; die Niederschrift ist gemäß ihrer Ziffer 2 für Österreich am selben Tag in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Vertragsparteien der Deklaration vom 12. November 1959 über den vorläufigen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen *1) (im folgendem als „die Deklaration" bzw. als „das Allgemeine Abkommen" bezeichnet),

In Anwendung der Ziffer 6 der Deklaration,

Kommen überein wie folgt:

________________________________________________________________

*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 233/1960

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