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GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - vorl. Beitritt Arabische Republik

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.10.1968

§ 0

GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - vorl. Beitritt Arabische Republik

Kurztitel

GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - vorl. Beitritt Arabische Republik

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 391/1968

Inkrafttretensdatum

09.10.1968

Langtitel

(Übersetzung)

(GATT) DEKLARATION ÜBER DEN VORLÄUFIGEN BEITRITT DER VEREINIGTEN ARABISCHEN REPUBLIK

(Übersetzung)

(GATT) DRITTE NIEDERSCHRIFT (PROCES-VERBAL) BETREFFEND DIE VERLÄNGERUNG DER DEKLARATION ÜBER DEN VORLÄUFIGEN BEITRITT DER VEREINIGTEN ARABISCHEN REPUBLIK

StF: BGBl. Nr. 391/1968 (NR: GP XI RV 848 AB 944 S. 103 . BR: S. 266.)

Sonstige Textteile

Nachdem die Deklaration über den vorläufigen Beitritt der Vereinigten Arabischen Republik und die Dritte Niederschrift (Procès-Verbal) betreffend die Verlängerung der Deklaration über den vorläufigen Beitritt der Vereinigten Arabischen Republik, welche also lauten:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 31. August 1968

Ratifikationstext

Die vorliegende Deklaration samt Dritter Niederschrift ist gemäß Absatz 2 der Niederschrift für Österreich am 9. Oktober 1968 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierung der Vereinigten Arabischen Republik und die anderen Regierungen, für die diese Deklaration angenommen wurde (letztere Regierungen im folgenden als „teilnehmende Regierungen“ bezeichnet),

IN DER ERWÄGUNG, dass die Regierung der Vereinigten Arabischen Republik am 17. April 1962 einen formellen Antrag stellte, dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (im folgenden als „Allgemeines Abkommen“ bezeichnet) nach Artikel XXXIII des Allgemeinen Abkommens beizutreten, und daß diese Regierung bereit ist, mit Vertragsparteien Verhandlungen über Zölle oder über gleichwertige Handelshemmnisse durchzuführen, die einem Beitritt nach Artikel XXXIII vorangehen sollen, sobald derartige Verhandlungen angesetzt werden können,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Vereinigte Arabische Republik bereit ist, bis zur Entscheidung über einen Beitritt nach Artikel XXXIII die Verpflichtungen aus dem Allgemeinen Abkommen zu übernehmen,

IN DER ERWÄGUNG, dass es wünschenswert erscheint, die Handelsbeziehungen der Vereinigten Arabischen Republik mit den Vertragsparteien so bald wie möglich auf das Allgemeine Abkommen zu gründen und daher für einen vorläufigen Beitritt der Vereinigten Arabischen Republik zum Allgemeinen Abkommen als einen Schritt zu ihrem möglichen Beitritt nach Artikel XXXIII vorzusorgen,

  1. 1. ERKLÄREN, daß sich, bis zur Entscheidung über einen Beitritt der Vereinigten Arabischen Republik zum Allgemeinen Abkommen nach ArtikelXXXIII, der vom befriedigenden Abschluß von Verhandlungen über Zölle oder über gleichwertige Handelshemmnisse, in Übereinstimmung mit den Verfahrensregeln, die seitens der VERTRAGSPARTEIEN festzulegen sein werden, sowie von der Regelung anderer zur Anwendung des Allgemeinen Abkommens relevanter Maßnahmen abhängig ist, die Handelsbeziehungen zwischen den teilnehmenden Regierungen und der Vereinigten Arabischen Republik nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen auf das Allgemeine Abkommen gründen werden

    (a) Die Regierung der Vereinigten Arabischen Republik wendet

    vorläufig und vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Deklaration (i) die Teile I und III des Allgemeinen Abkommens und (ii) den Teil II des Allgemeinen Abkommens im größtmöglichen Ausmaß, das mit den am Tage des Datums dieser Deklaration bestehenden Rechtsvorschriften vereinbar ist, an; die Verpflichtungen aus Artikel I Absatz 1 des Allgemeinen Abkommens in Verbindung mit Artikel III und aus Artikel II Absatz 2 lit. (b) in Verbindung mit Artikel VI gelten für die Zwecke dieser lit. als zum Teil II des Allgemeinen Abkommen gehörig.

    (b) Während die Vereinigte Arabische Republik auf Grund der Meistbegünstigungsbestimmungen des Artikels I des Allgemeinen Abkommens den Vorteil der Zugeständnisse erhält, die in den dem Allgemeinen Abkommen angeschlossenen Listen enthalten sind, erhält sie keine unmittelbaren Rechte bezüglich dieser Zugeständnisse, weder auf Grund des Artikels II, noch auf Grund irgendeines anderen Artikels des Allgemeinen Abkommens.

    (c) In jedem Fall, in dem Artikel V Absatz 6, Artikel VII

    Absatz 4 lit. (d) und Artikel X Absatz 3 lit. (c) des Allgemeinen Abkommens sich auf das Datum dieses Abkommens beziehen, ist für die Vereinigte Arabische Republik das Datum dieser Deklaration anzuwenden.

    (d) Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels I Absatz 1 des Allgemeinen Abkommens erfordert diese Deklaration nicht die Beseitigung irgendwelcher Präferenzen durch die Regierung der Vereinigten Arabischen Republik in bezug auf Einfuhrzölle oder andere Abgaben, die von der Vereinigten Arabischen Republik ausschließlich einem oder mehreren der folgenden Länder zugestanden werden: Jordanien, Syrien, Irak, Libanon, Lybien, Saudi Arabien, Jemen, sofern diese Präferenzen nicht höher sind als jene, die am Tage des Datums dieser Deklaration in Kraft stehen.

    (e) Die vorstehende lit. gilt als ein Beschluß der VERTRAGSPARTEIEN nach Artikel XXV Absatz 5, so als ob sie ein Beschluß gemäß Artikel I Absatz 3 wäre.

    (f) Falls die Vereinigte Arabische Republik zu einem künftigen

    Zeitpunkt wünschen sollte, die Präferenzen, auf die in der vorstehenden lit. (e) Bezug genommen wird, abzuändern oder Waren, die im gegenwärtigen Zeitpunkt einer Präferenz nicht unterliegen, hinzuzufügen, so ist über diese Angelegenheit mit den VERTRAGSPARTEIEN nach Artikel I Absatz 3 zu verhandeln.

    (g) Das Recht der Vereinigten Arabischen Republik aus den Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens bezüglich der Bildung einer Zollunion oder einer Freihandelszone Nutzen zu ziehen, wird durch die vorstehenden lit. (d), (e) und (f) nicht beeinträchtigt.

    (h) Die von der Vereinigten Arabischen Republik anzuwendenden

    Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens sind jene, die in dem Text enthalten sind, welcher der Schlussakte der 2. Tagung des Vorbereitenden Komitees der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Beschäftigung angeschlossen ist, und zwar in der durch solche Übereinkommen, die am Tage des Datums dieser Deklaration in Kraft stehen, berichtigten, geänderten, ergänzten oder anderweitig modifizierten Fassung.

  1. 2. ERSUCHEN die VERTRAGSPARTEIEN des Allgemeinen Abkommens (im folgenden als die „VERTRAGSPARTEIEN“ bezeichnet), die für die Durchführung dieser Deklaration erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
  2. 3. Diese Deklaration, die von den Vertragsparteien mit Zweidrittelmehrheit genehmigt wurde, wird beim Exekutivsekretär der VERTRAGSPARTEIEN hinterlegt. Sie liegt für die Vereinigte Arabische Republik, für die Vertragsparteien des Allgemeinen Abkommens sowie für jede Regierung, die dem Allgemeinen Abkommen vorläufig beigetreten ist, zur Annahme durch Unterzeichnung oder auf andere Weise auf.
  3. 4. Diese Deklaration tritt zwischen der Vereinigten Arabischen Republik und jeder teilnehmenden Regierung am dreißigsten Tag nach dem Tag ihrer Annahme durch die Vereinigte Arabische Republik und die betreffende Regierung in Kraft. Sie bleibt in Kraft, bis die Regierung der Vereinigten Arabischen Republik dem Allgemeinen Abkommen nach ArtikelXXXIII beitritt oder bis zum 31.Dezember 1964, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist, es sei denn, die Vereinigte Arabische Republik und die teilnehmenden Regierungen kommen überein, ihre Geltungsdauer bis zu einem späteren Zeitpunkt zu verlängern-
  4. 5. Der Exekutivsekretär der VERTRAGSPARTEIEN übermittelt unverzüglich eine beglaubigte Abschrift dieser Deklaration und eine Mitteilung über jede Annahme dieser Deklaration jeder Regierung, für die diese Deklaration zur Annahme aufliegt.

GESCHEHEN zu Genf, am dreizehnten November neunzehnhundertzweiundsechzig, in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

Die Vertragsparteien der Deklaration vom 13. November 1962 über den vorläufigen Beitritt der Vereinigten Arabischen Republik zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (im folgenden als „die Deklaration“ beziehungsweise als „das Allgemeine Abkommen“ bezeichnet) sind

IN ANWENDUNG des Absatzes 4 der Deklaration

ÜBEREINGEKOMMEN wie folgt:

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