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Artikel 1 GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - vorl. Beitritt Arabische Republik

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.10.1968

Artikel 1

  1. 1. Die Geltungsdauer der Deklaration wird durch Ersetzung des Datums in Absatz 4 durch das Datum des 31. Dezember 1968 um ein weiteres Jahr verlängert.
  2. 2. Diese Niederschrift wird beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN des Allgemeinen Abkommens hinterlegt. Sie steht zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Weise für die Vereinigte Arabische Republik und für die teilnehmenden Regierungen offen. Sie tritt zwischen der Regierung der Vereinigten Arabischen Republik und einer teilnehmenden Regierung in Kraft, sobald sie von der Regierung der Vereinigten Arabischen Republik und von dieser Regierung angenommen worden ist.
  3. 3. Der Generaldirektor übermittelt eine beglaubigte Abschrift dieser Niederschrift und eine Mitteilung über jede Annahmeerklärung an die Regierung der Vereinigten Arabischen Republik und an jede Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens.

GESCHEHEN zu Genf, am vierzehnten November neunzehnhundertsiebenundsechzig, in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

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