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GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - vorl. Beitritt Jugoslawien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.11.1966

§ 0

GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - vorl. Beitritt Jugoslawien

Kurztitel

GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - vorl. Beitritt Jugoslawien

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 249/1966

Inkrafttretensdatum

18.11.1966

Langtitel

(Übersetzung)

NIEDERSCHRIFT (PROCES-VERBAL) BETREFFEND DIE VERLÄNGERUNG DER DEKLARATION ÜBER DEN VORLÄUFIGEN BEITRITT JUGOSLAWIENS ZUM ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN (GATT)

StF: BGBl. Nr. 249/1966 (NR: GP XI RV 59 AB 125 S. 18 . BR: S. 242.)

Sonstige Textteile

Nachdem die Niederschrift (Procès-Verbal) betreffend die Verlängerung der Deklaration über den vorläufigen Beitritt Jugoslawiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT), welche also lautet:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diese Niederschrift für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in dieser Niederschrift enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 19. September 1966

Präambel/Promulgationsklausel

Die Vertragsparteien der Deklaration vom 13. November 1962 über den vorläufigen Beitritt Jugoslawiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (im folgenden als „die Deklaration“ beziehungsweise als „das Allgemeine Abkommen“ bezeichnet) sind

IN ANWENDUNG des Absatzes 4 der Deklaration

ÜBEREINGEKOMMEN wie folgt:

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