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GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - prov. Beitritt Tunesien
Kurztitel
GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - prov. Beitritt Tunesien
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 231/1962
Inkrafttretensdatum
13.06.1962
Langtitel
(Übersetzung)
NIEDERSCHRIFT (PROCÈS-VERBAL) BETREFFEND DIE VERLÄNGERUNG DER DEKLARATION ÜBER DEN PROVISORISCHEN BEITRITT TUNESIENS ZUM ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN (GATT)
StF: BGBl. Nr. 231/1962 (NR: GP IX RV 596 AB 612 S. 96 . BR: S. 187.)
Sonstige Textteile
Nachdem die Niederschrift (Procès-Verbal) betreffend die Verlängerung der Deklaration über den provisorischen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT), welche also lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diese Niederschrift für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in dieser Niederschrift enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 16. Mai 1962.
Ratifikationstext
Da die österreichische Ratifikationsurkunde zu vorliegender Niederschrift am 13. Juni 1962 beim GATT-Sekretariat in Genf hinterlegt wurde, ist die Niederschrift gemäß ihrem Absatz 3 (a) für Österreich an diesem Tag in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Vertragsparteien der Deklaration – vom 12. November 1959 über den provisorischen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (im folgenden als „Allgemeines Abkommen“ beziehungsweise „Deklaration vom 12. November 1959“ bezeichnet) sind
IM WUNSCHE, die Deklaration gemäß ihrem Absatz 6 zu verlängern, IN ANWENDUNG dieses Absatzes 6 WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
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