Artikel 1
- 1. Die maximale Gültigkeitsdauer der Deklaration vom 12. November 1959 wird durch Ersetzung des Datums des 31. Dezember 1961 im Absatz 6 mit dem Datum des 31. Dezember 1963 um zwei Jahre verlängert.
- 2. Die Niederschrift wird beim Exekutivsekretär der VERTRAGSSTAATEN des Allgemeinen Abkommens hinterlegt werden. Sie wird zur Annahme, durch Unterschrift oder in anderer Weise, für Tunesien, für die an der Deklaration vom 12. November 1959 teilnehmenden Regierungen und für Vertragsstaaten des Allgemeinen Abkommens und andere Regierungen nach erfolgter Annahme der Deklaration vom 12. November 1959 offenstehen.
- 3. Diese Niederschrift wird nach Annahme seitens aller Vertragsparteien der Deklaration vom 12. November 1959 in Kraft treten. Sofern aber die Niederschrift nicht seitens aller dieser Vertragsparteien bis zum 31. Dezember 1961 angenommen worden sein sollte, wird sie
(a) hinsichtlich jener Vertragsparteien der Deklaration vom 12. November 1959, die sie annehmen, jeweils zu dem Zeitpunkt in Kraft treten, zu dem sie seitens Tunesiens und einer derartigen Vertragspartei angenommen ist;
(b) für jede Vertragspartei, die die Niederschrift später
annimmt, wird sie im Zeitpunkt dieser Annahme oder im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Deklaration vom 12. November 1959 hinsichtlich der betreffenden Vertragspartei wirksam werden, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
- 4. Der Exekutivsekretär wird der Regierung Tunesiens, jedem Vertragsstaat des Allgemeinen Abkommens, jeder Regierung, die in Verhandlungen für ihren Beitritt zum Allgemeinen Abkommen eintritt, und jeder Regierung, die dem Allgemeinen Abkommen provisorisch beigetreten ist, eine beglaubigte Abschrift dieser Niederschrift sowie eine Mitteilung über jede Annahmeerklärung umgehend zur Verfügung stellen.
Geschehen zu Genf, am neunten Dezember neunzehnhunderteinundsechzig in einem einzigen Exemplar, in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.
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