§ 0
EWR-Abkommen - Gemeinsamer Ausschuß - Beschluß Nr. 2/94
Kurztitel
EWR-Abkommen - Gemeinsamer Ausschuß - Beschluß Nr. 2/94
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 565/1994
Inkrafttretensdatum
01.07.1994
Langtitel
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES NR. 2/94 vom 8. Februar 1994 zur Änderung des Protokolls 1 zum EWR-Abkommen über horizontale Anpassungen
(NR: GP XVIII RV 1622 AB 1727 S. 169 . BR: AB 4835 S. 588 .)
StF: BGBl. Nr. 565/1994
Änderung
idF:
BGBl. Nr. 616/1994 (V über Idat)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
- 1. Die nachstehenden Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 2/94 bis 6/94 und die gemeinsame Erklärung werden genehmigt.
- 2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG werden die Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 2/94 bis 6/94 und die gemeinsame Erklärung in dänischer, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache dadurch, daß sie in Form ihrer Kundmachung im EG-Amtsblatt, und in finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache dadurch, daß sie in Form ihrer Kundmachung in der EWR-Beilage zum EG-Amtsblatt zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten aufliegen, kundgemacht.
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens und Art. 2 der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 2/94 und Nr. 3/94, Art. 8 des Beschlusses Nr. 4/94 und Art. 3 der Beschlüsse Nr. 5/94 und 6/94 wurden am 28. Juni 1994 abgegeben. Nach Mitteilung des Sekretariats des Gemeinsamen EWR-Ausschusses treten die Beschlüsse Nr. 2/94 und 3/94 mit 1. Juli 1994 und die Beschlüsse Nr. 4/94 und 5/94 mit 1. August 1994 in Kraft. Das Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 6/94 wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
Präambel/Promulgationsklausel
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *1), angepaßt durch das Protokoll zur Anpassung dieses Abkommens *2), nachstehend „Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in der Erwägung, daß die EFTA-Vereinbarungen über die Weiterleitung von Informationen der EFTA-Staaten an die EFTA-Überwachungsbehörde und den Ständigen EFTA-Ausschuß in Nummer 4 Buchstabe a des Protokolls 1 zum Abkommen vereinfacht werden sollten -
BESCHLIESST:
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 909/1993
*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 910/1993
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