§ 0
EWR-Abkommen
Kurztitel
EWR-Abkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 909/1993
Inkrafttretensdatum
09.11.2011
Langtitel
Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) samt Beilagen.
Hauptabkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum
StF: BGBl. Nr. 909/1993 (NR: GP XVIII RV 460 , Zu 460 und 1349 AB 658 und 1373 S. 79. und 139. BR: AB 4343 und 4667 S. 558. und 577.)
Änderung
BGBl. Nr. 910/1993 (P) (NR: GP XVIII RV 1007 AB 1053 S. 118 . BR: AB 4536 S. 570 .)
BGBl. Nr. 565/1994 (Beschlüsse Nr. 2/94 bis 6/94) (NR: GP XVIII RV 1622 AB 1727 S. 169 . BR: AB 4835 S. 588 .)
BGBl. Nr. 566/1994 (Beschluß Nr. 7/94) (NR: GP XVIII RV 1621 und Zu 1621 AB 1728 S. 169. BR: AB 4834 S. 588.)
BGBl. III Nr. 53/2006 (NR: GP XXII RV 404 AB 419 S. 55 . BR: AB 7009 S. 707 .)
BGBl. III Nr. 46/2012 (NR: GP XXIII RV 443 AB 501 S. 56 . BR: AB 7923 S. 755 .)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
- 1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages: Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) samt Beilagen, dessen Artikel 4, Artikel 6, Artikel 7 lit. a, Artikel 62, Artikel 102 Absatz 5, Artikel 103 Absatz 2, Artikel 110 Absatz 1, Artikel 110 Absatz 4 und Artikel 111 Absatz 4 des Hauptabkommens sowie Artikel 6 des Protokolls 10 und Satz 1 des Protokolls 39 sowie Artikel 9 und Artikel 10 der in der ersten Eintragung des Abschnittes XIX des Anhangs II zitierten Richtlinien verfassungsändernd sind, wird genehmigt und
- 2. im Sinne des Artikels 49 Abs. 2 B-VG ist die Veröffentlichung dieses Staatsvertrages in dänischer, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und in finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften als zweckentsprechende Kundmachung im Sinne dieser Verfassungsbestimmung anzusehen und werden alle genannten Sprachfassungen sowie die in den Anhängen verwiesenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften in finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten aufgelegt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 15. Oktober 1992 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt. Das Abkommen in der Fassung des Anpassungsprotokolls, BGBl. Nr. 910/1993, tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
INHALTSVERZEICHNIS | ||
I. HAUPTABKOMMEN | ||
PRÄAMBEL | ||
TEIL I | ZIELE UND GRUNDSÄTZE | |
TEIL II | FREIER WARENVERKEHR | |
Kapitel 1 | Grundsätze | |
Kapitel 2 | Landwirtschaftliche Erzeugnisse und Fischereierzeugnisse | |
Kapitel 3 | Zusammenarbeit in Zollsachen und Handelserleichterungen | |
Kapitel 4 | Sonstige Regeln für den freien Warenverkehr | |
Kapitel 5 | Kohle- und Stahlerzeugnisse | |
TEIL III | FREIZÜGIGKEIT, FREIER DIENSTLEISTUNGS- UND KAPITALVERKEHR | |
Kapitel 1 | Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätige | |
Kapitel 2 | Niederlassungsrecht | |
Kapitel 3 | Dienstleistungen | |
Kapitel 4 | Kapitalverkehr | |
Kapitel 5 | Wirtschafts- und währungspolitische Zusammenarbeit | |
Kapitel 6 | Verkehr | |
TEIL IV | WETTBEWERBS- UND SONSTIGE GEMEINSAME REGELN | |
Kapitel 1 | Vorschriften für Unternehmen | |
Kapitel 2 | Staatliche Beihilfen | |
Kapitel 3 | Sonstige gemeinsame Regeln | |
TEIL V | HORIZONTALE BESTIMMUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEN VIER FREIHEITEN | |
Kapitel 1 | Sozialpolitik | |
Kapitel 2 | Verbraucherschutz | |
Kapitel 3 | Umwelt | |
Kapitel 4 | Statistik | |
Kapitel 5 | Gesellschaftsrecht | |
TEIL VI | ZUSAMMENARBEIT AUSSERHALB DER VIER FREIHEITEN | |
TEIL VII | INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN | |
Kapitel 1 | Struktur der Assoziation | |
Kapitel 2 | Beschlußfassungsverfahren | |
Kapitel 3 | Homogenität, Überwachungsverfahren und Streitbeilegung | |
Kapitel 4 | Schutzmaßnahmen | |
TEIL VIII | FINANZIERUNGSMECHANISMUS | |
TEIL IX | ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN | |
II. PROTOKOLLE | ||
Protokoll 1 | über horizontale Anpassungen | |
Protokoll 2 | über die nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a vom Anwendungsbereich des Abkommens ausgeschlossenen Waren | |
Protokoll 3 | über Waren nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b des Abkommens | |
Protokoll 4 | über die Ursprungsregeln | |
Protokoll 5 | über Fiskalzölle (Liechtenstein) | |
Protokoll 6 | über das Anlegen von Pflichtlagern durch Liechtenstein | |
Protokoll 7 | über mengenmäßige Beschränkungen, die Island beibehalten darf | |
Protokoll 8 | über staatliche Monopole | |
Protokoll 9 | über den Handel mit Fisch und anderen Meereserzeugnissen | |
Protokoll 10 | über die Vereinfachung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr | |
Protokoll 11 | über Amtshilfe in Zollsachen | |
Protokoll 12 | über Vereinbarungen mit Drittländern über die Konformitätsbewertung | |
Protokoll 13 | über die Nichtanwendung von Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen | |
Protokoll 14 | über den Handel mit Kohle- und Stahlerzeugnissen | |
Protokoll 15 | über Übergangszeiten für die Freizügigkeit (Liechtenstein) | |
Protokoll 16 | über Maßnahmen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit in bezug auf Übergangszeiten für die Freizügigkeit (Liechtenstein) | |
Protokoll 17 | betreffend Artikel 34 | |
Protokoll 18 | über interne Verfahren zur Durchführung von Artikel 43 | |
Protokoll 19 | über den Seeverkehr | |
Protokoll 20 | über den Zugang zu Binnenwasserstraßen | |
Protokoll 21 | über die Durchführung der Wettbewerbsregeln für Unternehmen | |
Protokoll 22 | über die Definition der Begriffe „Unternehmen" und „Umsatz" (Artikel 56) | |
Protokoll 23 | über die Zusammenarbeit zwischen den Überwachungsorganen (Artikel 58) | |
Protokoll 24 | über die Zusammenarbeit im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen | |
Protokoll 25 | über über den Wettbewerb bei Kohle und Stahl | |
Protokoll 26 | über die Befugnisse und Aufgaben der EFTA-Überwachungsbehörde im Bereich der staatlichen Beihilfen | |
Protokoll 27 | über die Zusammenarbeit im Bereich der staatlichen Beihilfen | |
Protokoll 28 | über geistiges Eigentum | |
Protokoll 29 | über die berufliche Bildung | |
Protokoll 30 | mit besonderen Bestimmungen für die Gestaltung der Zusammenarbeit im Bereich der Statistik | |
Protokoll 31 | über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten | |
Protokoll 32 | über Finanzbestimmungen zur Anwendung von Artikel 82 | |
Protokoll 33 | über das Schiedsverfahren | |
Protokoll 34 | zur Möglichkeit für Gerichte und Gerichtshöfe der EFTA-Staaten, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften um Entscheidung über die Auslegung von EWR-Bestimmungen zu ersuchen, die EG-Bestimmungen entsprechen | |
Protokoll 35 | zur Durchführung der EWR-Bestimmungen | |
Protokoll 36 | über die Satzung des Gemeinsamen Parlamentarischen EWR-Ausschusses | |
Protokoll 37 | mit der Liste gemäß Artikel 101 | |
Protokoll 38 | über den Finanzierungsmechanismus | |
Protokoll 38a | ÜBER DEN EWR-FINANZIERUNGSMECHANISMUS | |
Protokoll 39 | über die ECU | |
Protokoll 40 | über Svalbard | |
Protokoll 41 | über bestehende Abkommen | |
Protokoll 42 | zu bilateralen Vereinbarungen betreffend besondere landwirtschaftliche Erzeugnisse | |
Protokoll 43 | über das Abkommen zwischen der EWG und der Republik Österreich über den Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße | |
Protokoll 44 | ÜBER DIE SCHUTZMECHANISMEN DER BEITRITTSAKTE VOM 16. APRIL 2003 | |
Protokoll 45 | über Übergangszeiten betreffend Spanien und Portugal | |
Protokoll 46 | über die Entwicklung der Zusammenarbeit in der Fischerei | |
Protokoll 47 | über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein | |
Protokoll 48 | betreffend die Artikel 105 und 111 | |
Protokoll 49 | über Ceuta und Melilla | |
III. ANHÄNGE | ||
Anhang I | Tiergesundheit und Pflanzenschutz | |
Anhang II | Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung | |
Anhang III | Produkthaftung | |
Anhang IV | Energie | |
Anhang V | Freizügigkeit der Arbeitnehmer | |
Anhang VI | Soziale Sicherheit | |
Anhang VII | Gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen | |
Anhang VIII | Niederlassungsrecht | |
Anhang IX | Finanzdienstleistungen | |
Anhang X | Audiovisuelle Dienste | |
Anhang XI | Telekommunikationsdienste | |
Anhang XII | Freier Kapitalverkehr | |
Anhang XIII | Verkehr | |
Anhang XIV | Wettbewerb | |
Anhang XV | Staatliche Beihilfen | |
Anhang XVI | Öffentliches Auftragswesen | |
Anhang XVII | Geistiges Eigentum | |
Anhang XVIII | Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen | |
Anhang XIX | Verbraucherschutz | |
Anhang XX | Umweltschutz | |
Anhang XXI | Statistik | |
Anhang XXII | Gesellschaftsrecht | |
IV. SCHLUSSAKTE | ||
V. GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN DER VERTRAGSPARTEIEN | ||
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VI. DER SCHLUSSAKTE BEIGEFÜGTE GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN DER VERTRAGSPARTEIEN | ||
Die Bevollmächtigten der EG-Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten haben die nachstehenden Erklärungen angenommen, die dieser Schlußakte beigefügt sind: | ||
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VII. ERKLÄRUNGEN EINER ODER MEHRERER VERTRAGSPARTEIEN | ||
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VIII. VEREINBARUNG ÜBER DIE VERÖFFENTLICHUNG DER INFORMATIONEN, DIE FÜR DEN EWR VON BEDEUTUNG SIND | ||
IX. VEREINBARUNG ÜBER DIE VERÖFFENTLICHUNG VON EFTA-BEKANNTMACHUNGEN BETREFFEND DAS AUFTRAGSWESEN | ||
X. VEREINBARTE NIEDERSCHRIFT DER VERHANDLUNGEN | ||
XI. ABKOMMEN IN FORM EINES BRIEFWECHSELS ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DER REPUBLIK ÖSTERREICH ÜBER BESTIMMTE DIE LANDWIRTSCHAFT BETREFFENDE VEREINBARUNGEN (Anm.: Kundmachung: BGBl. Nr. 390/1993) | ||
HAUPTABKOMMEN
ABKOMMEN ÜBER DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT,
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DIE REPUBLIK BULGARIEN,
DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE REPUBLIK ESTLAND,
IRLAND,
DIE HELLENISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK ZYPERN,
DIE REPUBLIK LETTLAND,
DIE REPUBLIK LITAUEN,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
DIE REPUBLIK UNGARN,
MALTA,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE REPUBLIK POLEN,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
RUMÄNIEN,
DIE REPUBLIK SLOWENIEN,
DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND
und
ISLAND,
DAS FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN,
DAS KÖNIGREICH NORWEGEN,
nachstehend die VERTRAGSPARTEIEN genannt,
IN DER ÜBERZEUGUNG, daß ein Europäischer Wirtschaftsraum einen Beitrag zur Errichtung eines auf Frieden, Demokratie und Menschenrechte gegründeten Europas leisten wird,
UNTER ERNEUTER BESTÄTIGUNG der hohen Priorität, die sie den privilegierten Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten zuerkennen, welche auf Nachbarschaft, den traditionellen gemeinsamen Werten und der europäischen Identität beruhen.
IN DEM FESTEN WILLEN, auf der Grundlage der Marktwirtschaft zur Liberalisierung des Welthandels und zur weltweiten handelspolitischen Zusammenarbeit beizutragen, insbesondere im Einklang mit dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen und dem Übereinkommen über die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung,
IN ANBETRACHT des Ziels, einen dynamischen und homogenen Europäischen Wirtschaftsraum zu errichten, der auf gemeinsamen Regeln und gleichen Wettbewerbsbedingungen beruht und in dem angemessene Mittel für deren Durchsetzung – und zwar auch auf gerichtlicher Ebene – vorgesehen sind und der auf der Grundlage der Gleichheit und Gegenseitigkeit sowie eines Gesamtgleichgewichts der Vorteile, Rechte und Pflichten der Vertragsparteien verwirklicht wird,
IN DEM FESTEN WILLEN, für die weitestmögliche Verwirklichung der Freizügigkeit und des freien Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs innerhalb des ganzen Europäischen Wirtschaftsraums sowie für eine verstärkte und erweiterte Zusammenarbeit bei den begleitenden und horizontalen Politiken zu sorgen,
IN DEM BESTREBEN, die harmonische Entwicklung des Europäischen Wirtschaftsraums zu fördern, und überzeugt von der Notwendigkeit, durch die Anwendung dieses Abkommens zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen regionalen Ungleichgewichte beizutragen,
IN DEM WUNSCH, zu einer Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern des Europäischen Parlaments und der Parlamente der EFTA-Staaten sowie zwischen den Sozialpartnern in der Europäischen Gemeinschaft und den EFTA-Staaten beizutragen,
ÜBERZEUGT von der wichtigen Rolle, die der einzelne im Europäischen Wirtschaftsraum durch die Ausübung der ihm durch dieses Abkommen verliehenen Rechte und durch die gerichtliche Geltendmachung dieser Rechte spielen wird,
IN DEM FESTEN WILLEN, die Umwelt zu bewahren, zu schützen und ihre Qualität zu verbessern und die umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen auf der Grundlage insbesondere des Grundsatzes der umweltverträglichen Entwicklung sowie des Grundsatzes der Vorsorge und Vorbeugung zu gewährleisten,
IN DEM FESTEN WILLEN, bei der Weiterentwicklung von Vorschriften ein hohes Schutzniveau für Gesundheit, Sicherheit und Umwelt zugrunde zu legen,
IN KENNTNIS der Bedeutung der Entwicklung der sozialen Dimension einschließlich der Gleichbehandlung von Mann und Frau im Europäischen Wirtschaftsraum und in dem Wunsch, den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt zu gewährleisten und die Voraussetzungen für Vollbeschäftigung, einen höheren Lebensstandard und verbesserte Arbeitsbedingungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums zu fördern,
IN DEM FESTEN WILLEN, im Streben nach einem hohen Verbraucherschutzniveau die Interessen der Verbraucher zu fördern und ihre Marktposition zu stärken,
IN DEM VORSATZ, gemeinsam die wissenschaftliche und technologische Grundlage der europäischen Industrie zu stärken und deren Wettbewerbsfähigkeit auf internationaler Ebene zu fördern,
IN DER ERWÄGUNG, daß der Abschluß dieses Abkommens in keiner Weise die Möglichkeit eines Beitritts eines jeden EFTA-Staates zu den Europäischen Gemeinschaften berührt,
IN ANBETRACHT des Zieles der Vertragsparteien, bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Gerichte eine einheitliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, die in ihrem wesentlichen Gehalt in dieses Abkommen übernommen werden, zu erreichen und beizubehalten und eine Gleichbehandlung der Einzelpersonen und Marktteilnehmer hinsichtlich der vier Freiheiten und der Wettbewerbsbedingungen zu erreichen.
IN ANBETRACHT der Tatsache, daß vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens und der durch das Völkerrecht gesetzten Grenzen dieses Abkommen weder die Autonomie der Beschlußfassung noch die Befugnis zum Vertragsschluß der Vertragsparteien beschränkt,
HABEN BESCHLOSSEN, folgendes Abkommen zu schließen:
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