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EUROFIMA – Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.2.1961

1. Erfassungsstichtag: 1.1.2006 2. Dokumentalistische Gliederung: Zusatzprotokoll = Anlage 1 Unterzeichnungsprotokoll = Anlage 2 Statuten = Anlage 3

§ 0

EUROFIMA – Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial

Kurztitel

EUROFIMA – Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1961

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

06.02.1961

Unterzeichnungsdatum

16.01.1961

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Langtitel

ABKOMMEN

ÜBER DIE GRÜNDUNG DER „EUROFIMA“ Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial

StF: BGBl. Nr. 85/1961 (NR: GP IX RV 265 AB 278 S. 44 . BR: S. 167.)

Änderung

BGBl. Nr. 72/1963

BGBl. Nr. 248/1965

BGBl. Nr. 159/1971

BGBl. Nr. 617/1976

BGBl. Nr. 423/1984

BGBl. Nr. 549/1990

BGBl. III Nr. 53/1999

BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41 . BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

Sprachen

Deutsch, Französisch, Italienisch

Vertragsparteien

*Belgien 85/1961 *Dänemark 85/1961 *Deutschland/BRD 85/1961 *Frankreich 85/1961 *Griechenland 85/1961 *Italien 85/1961 *Jugoslawien 85/1961 *Luxemburg 85/1961 *Niederlande 85/1961 *Norwegen 85/1961 *Portugal 85/1961 *Schweden 85/1961 *Schweiz 85/1961 *Spanien 85/1961 *Türkei 85/1961

Sonstige Textteile

Nachdem das Abkommen über die Gründung der „EUROFIMA“, Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial, samt Zusatzprotokoll, Unterzeichnungsprotokoll und Statuten, welche also lauten:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diese Vertragswerke für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesen Vertragswerken enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 16. Jänner 1961.

Ratifikationstext

Dieses Abkommen ist gemäß seinem Artikel 15 am 6. Februar 1961 für Österreich in Kraft getreten.

Bis zu diesem Tage haben folgende Staaten das Abkommen ratifiziert beziehungsweise sind diesem beigetreten:

Bundesrepublik Deutschland, Belgien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Italien, Jugoslawien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien und Türkei.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Österreich, des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, Spaniens, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs Norwegen, des Königreichs der Niederlande, der Portugiesischen Republik, Schwedens, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien,

in der Erwägung, daß die Eisenbahnen ihre Aufgabe in Gesamtwirtschaft nur dann erfüllen können, wenn sie in der Lage sind, die einer normalen Erneuerung und einer unumgänglichen Modernisierung des rollenden Materials entsprechenden Investitionen durchzuführen; daß die Fortschritte, die bei der Standardisierung und bei der gemeinsamen Verwendung des Materials erzielt werden, ihre logische Ergänzung in der Einführung eines Verfahrens zur internationalen Finanzierung der Materialkäufe finden;

in der Erwägung, daß ein solches Finanzierungsverfahren zur Festigung der Bemühungen auf technischem Gebiet um eine fortschreitende Integration der Eisenbahnen auf europäischer Ebene beizutragen vermag und diese Finanzierungsmethode sich auch besonders gut für genormte Fahrzeuge eignen würde, deren Eigentum leicht von einem zum anderen Land übertragen werden kann;

in der Erwägung, daß die Deutsche Bundesbahn, die Nationale Gesellschaft der französischen Eisenbahnen, die Italienischen Staatsbahnen, die Nationale Gesellschaft der belgischen Eisenbahnen, die Schweizerischen Bundesbahnen, die Niederländischen Eisenbahnen, die Schwedischen Staatsbahnen, das Nationale Netz der Spanischen Eisenbahnen, die Nationale Gesellschaft der Luxemburgischen Eisenbahnen, die Jugoslawischen Eisenbahnen, die Portugiesische Eisenbahngesellschaft, die Österreichischen Bundesbahnen, die Dänischen Staatsbahnen, die Norwegischen Staatsbahnen vereinbart haben, die „EUROFIMA“, Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial (im nachstehenden „Die Gesellschaft“ genannt) zu gründen;

in der Erwägung, daß die Gesellschaft sowohl nach ihrer Zusammensetzung als auch nach ihrem Zweck einem öffentlichen Interesse dient und ein Gebilde internationaler Prägung darstellt;

in der Feststellung, daß die Gesellschaft den Zweck hat, die Ausrüstung und den der Öffentlichkeit dienenden Betrieb der Eisenbahnen der Vertragsparteien zu bestmöglichen Bedingungen zu fördern;

von dem Wunsche geleitet, unter diesen Umständen jede der Gesellschaft mögliche Unterstützung zu gewähren;

in der Erkenntnis, daß die Tätigkeit der Gesellschaft auf wirtschaftlichem und finanziellem Gebiet durch Ausnahmeregelungen begünstigt werden muß, und daß die Gründung und Tätigkeit der Gesellschaft nicht dazu führen darf, daß den beteiligten Eisenbahnverwaltungen höhere Lasten an Steuern und Abgaben erwachsen, als wenn jede von ihnen ihre Materialeinkäufe mit eigenen Mitteln finanzieren würde;

in der Erwägung, daß der Kredit der Gesellschaft, die ihre Materialeinkäufe großenteils durch Anleihen finanzieren muß, nur geschaffen und aufrechterhalten werden kann, wenn sie von den Eisenbahnverwaltungen der Gesellschaft gegenüber eingegangenen Verpflichtungen unter allen Umständen eingehalten werden;

haben die unterzeichneten Vertreter ernannt, die, ordnungsgemäß bevollmächtigt, folgendes vereinbart haben:

Anmerkung

1. Erfassungsstichtag: 1.1.2006

2. Dokumentalistische Gliederung:

Zusatzprotokoll = Anlage 1

Unterzeichnungsprotokoll = Anlage 2

Statuten = Anlage 3

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10003931

Dokumentnummer

NOR11003967

alte Dokumentnummer

N3196112616T

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