Artikel 35
Diese Satzung tritt gleichzeitig mit dem Übereinkommen in Kraft.
GESCHEHEN zu Paris am 20. Dezember 1957 in französischer, englischer, deutscher, italienischer und niederländischer Sprache, in einer Urschrift, die bei dem Generalsekretär der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit hinterlegt wird; dieser übermittelt jedem Aktionär, der diese Satzung unterzeichnet hat, eine beglaubigte Abschrift.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2026
Gesetzesnummer
20003566
Dokumentnummer
NOR40055585
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