§ 0
Erklärung des Kollektivvertrags des Österreichischen Roten Kreuzes 2022 zur Satzung
Kurztitel
Erklärung des Kollektivvertrags des Österreichischen Roten Kreuzes 2022 zur Satzung
Kundmachungsorgan
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.11.2022
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Langtitel
Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, mit der der Kollektivvertrag des Österreichischen Roten Kreuzes 2022 zur Satzung erklärt wird
Präambel/Promulgationsklausel
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, ist gemäß § 18 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2022 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die Partei eines Kollektivvertrages ist, bei Vorliegen der in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen diesem Kollektivvertrag durch Erklärung zur Satzung auch außerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Wirkungsbereiches rechtsverbindliche Wirkung zuzuerkennen.
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hat mit Beschluss vom 1. Dezember 2022 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehende Satzung erlassen:
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2022
Gesetzesnummer
20012091
Dokumentnummer
NOR40248776
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