446. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, mit der der Kollektivvertrag des Österreichischen Roten Kreuzes 2022 zur Satzung erklärt wird
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, ist gemäß § 18 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2022 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die Partei eines Kollektivvertrages ist, bei Vorliegen der in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen diesem Kollektivvertrag durch Erklärung zur Satzung auch außerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Wirkungsbereiches rechtsverbindliche Wirkung zuzuerkennen.
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hat mit Beschluss vom 1. Dezember 2022 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehende Satzung erlassen:
Satzung des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes 2022
S 6/2022/XXII/96/6
Geltungsbereich der Satzung
§ 1. Die Satzung gilt
- a. Fachlich: für Anbieter von Rettungs- und Krankentransportdiensten, ausgenommen Berg-, Wasser-, Höhlen-, Flugrettung und Rettungshundestaffel
- b. Räumlich: für die Republik Österreich
- c. Persönlich: für alle Arbeitgeber/innen im fachlichen Geltungsbereich sowie die von diesen Arbeitgeber/innen im räumlichen Geltungsbereich beschäftigten Arbeitnehmer/innen und Lehrlinge, sofern ihre Arbeitsverhältnisse nicht durch einen gültigen Kollektivvertrag (ausgenommen Kollektivverträge gemäß § 18 Abs. 4 ArbVG) erfasst sind.
Inhalt der Satzung
§ 2. (1) Der zwischen dem Österreichischen Roten Kreuz und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft GPA und Gewerkschaft VIDA, abgeschlossene
Kollektivvertrag des Österreichischen Roten Kreuzes 2022,
- beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft unter Registerzahl KV 461/2022 hinterlegt und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ vom 16. September 2022 kundgemacht,
wird zur Satzung erklärt.
(2) Von der Satzungserklärung sind Bestimmungen des angeführten Kollektivvertrages ausgenommen, soweit sie sich auf Fachbereiche außerhalb der in § 1 lit. a angeführten Fachbereiche beziehen.
(3) Weiters werden folgende Bestimmungen des angeführten Kollektivvertrages von der Satzung ausgenommen:
- - § 1,
- - § 2,
- - § 40.
(4) Im Übrigen werden die in der Vereinbarung enthaltenen bundesländerspezifischen Anhänge für das jeweils darin angeführte Bundesland mit Ausnahmen jener Bestimmungen zur Satzung erklärt, die sich auf Fachbereiche außerhalb der in § 1 lit. a angeführten Fachbereiche beziehen.
(5) Weiters werden folgende Bestimmungen der bundesländerspezifischen Anhänge von der Satzung ausgenommen:
- - Anhang für das Bundesland Burgenland: Pkt. 8,
- - Anhang für das Bundesland Kärnten: Pkt. 11,
- - Anhang für das Bundesland Niederösterreich: Pkt. 7,
- - Anhang für das Bundesland Oberösterreich: Abschnitt D,
- - Anhang für das Bundesland Salzburg: Pkt. 5 und 6,
- - Anhang für das Bundesland Steiermark: Pkt. 6,
- - Anhang für das Bundesland Tirol: Teil A Pkt. 15, 16.4. und 19, Teil B Pkt. 6, 7.6. und 8,
- - Anhang für das Bundesland Vorarlberg: Pkt. A/6 und B/6
- - Anhang für das Bundesland Wien: Pkt. 7.
Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung
§ 3. Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung wird der 1. November 2022 festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages.
Binder
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