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EPÜ – Europäisches Patentübereinkommen - Revision

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.12.2007

EPÜ § 0

Europäisches Patentübereinkommen - Revision

Kurztitel

Europäisches Patentübereinkommen - Revision

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 136/2007

Inkrafttretensdatum

13.12.2007

Langtitel

Akte zur Revision des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) vom 5. Oktober 1973, zuletzt revidiert am 17. Dezember 1991, samt den beiden Beschlüssen des Verwaltungsrats vom 28. Juni 2001

StF: BGBl. III Nr. 136/2007 (NR: GP XXII RV 1281 AB 1380 S. 142 . BR: AB 7508 S. 733 .)

Änderung

etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Nationalrat hat in seiner Sitzung am 29. März 2006 den Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt den beiden Beschlüssen des Verwaltungsrats vom 28. Juni 2001, dessen Art. 1 Nr. 4, 5, 6, 7, 8, 10 und 70 der Revisionsakte verfassungsändernd sind, jedoch nicht die mit diesen neu gefassten oder eingefügten Bestimmungen, bei Anwesenheit der verfassungsmäßig vorgesehenen Anzahl der Abgeordneten mit Zweidrittelmehrheit genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 6. Juni 2006 beim Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt; die revidierte Fassung des Europäischen Patentübereinkommens tritt gemäß Art. 8 Abs. 1 der Revisionsakte am 13. Dezember 2007 in Kraft.

Nach Mitteilung des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland haben folgende weitere Staaten die Revisionsakte ratifiziert bzw. sind ihr beigetreten:

Belgien

Bulgarien

Dänemark

Deutschland

Estland

Finnland

Griechenland

Irland

Island

Kroatien

Lettland

Liechtenstein

Litauen

Luxemburg

Malta

Monaco

Niederlande

Norwegen

Polen

Rumänien

Schweden

Schweiz

Slowakei

Slowenien

Spanien

Tschechische Republik

Türkei

Ungarn

Vereinigtes Königreich

Zypern

Präambel/Promulgationsklausel

PRÄAMBEL

DIE VERTRAGSSTAATEN DES EUROPÄISCHEN PATENTÜBEREINKOMMENS ‑

IN DER ERWÄGUNG, daß die Zusammenarbeit der europäischen Staaten auf der Grundlage des Europäischen Patentübereinkommens und des durch dieses geschaffenen einheitlichen Patenterteilungsverfahrens einen wesentlichen Beitrag zur rechtlichen und wirtschaftlichen Integration Europas leistet,

IN DEM WUNSCH, Innovation und wirtschaftliche Entwicklung in Europa durch die Schaffung von Grundlagen für den weiteren Ausbau des europäischen Patentsystems noch wirksamer zu fördern,

IN DEM BESTREBEN, das Europäische Patentübereinkommen an die seit seinem Abschluß eingetretene technische und rechtliche Entwicklung im Lichte der zunehmenden Internationalisierung des Patentwesens anzupassen ‑

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

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