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Artikel 8 EPÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1979

Artikel 8

Abschnitt VIII

Die in diesem Protokoll vorgesehenen Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit Dreiviertelmehrheit getroffen (Artikel 35 Absatz 2 des Übereinkommens). Die Vorschriften über Stimmenwägung (Artikel 36 des Übereinkommens) sind anzuwenden.

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