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EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Ungarn

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1993

§ 0

EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Ungarn

Kurztitel

EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Ungarn

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 673/1993

Inkrafttretensdatum

01.10.1993

Langtitel

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Ungarn samt Anhängen, Protokollen, Gemeinsamer Erklärung und Vereinbarungsniederschrift

(Übersetzung) ABKOMMEN ZWISCHEN DEN EFTA-STAATEN UND DER REPUBLIK UNGARN

(NR: GP XVIII RV 1108 AB 1186 S. 127 . BR: AB 4578 S. 573 .)

StF: BGBl. Nr. 673/1993

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. 1. der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen, Protokollen, Gemeinsamer Erklärung und Vereinbarungsniederschrift, dessen Artikel 5 des Anhanges XIII verfassungsändernd ist, wird genehmigt und
  2. 2. im Sinne des Artikels 49 Absatz 2 B-VG sind die Österreich nicht betreffenden Teile dieses Staatsvertrages, das sind die Tabellen III bis VII zu Protokoll A, die Tabellen B, D und E zu Anhang III, die Tabellen I und II zu Protokoll C und die Tabelle zu Anhang VII dadurch kundzumachen, daß der Staatsvertrag samt Anhängen, Protokollen, Gemeinsamer Erklärung und Vereinbarungsniederschrift für die Dauer seiner Geltung im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufgelegt wird.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 29. Juli 1993 bei der Regierung Schwedens hinterlegt; das Abkommen ist in Durchführung seines Art. 39 Abs. 2 mit Oktober 1993 in Kraft getreten.

Nach Mitteilung der Regierung Schwedens haben folgende weitere

Staaten das Abkommen ratifiziert: Norwegen, Schweden und Ungarn.

Folgende Staaten wenden das Abkommen provisorisch an:

Liechtenstein und Schweiz.

Präambel/Promulgationsklausel

Präambel

Die Republik Österreich, die Republik Finnland, die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen, das Königreich Schweden, die Schweizerische Eidgenossenschaft (in der Folge die EFTA-Staaten genannt)

und

die Republik Ungarn (in der Folge Ungarn genannt)

In Erinnerung ihrer Absicht, am Prozeß der wirtschaftlichen Integration in Europa aktiv teilzunehmen, und als Ausdruck ihrer Bereitschaft, bei der Suche nach Mitteln und Wegen zur Stärkung dieses Prozesses zu kooperieren,

Im Hinblick auf die von den EFTA-Staaten und Ungarn am 13. Juni 1990 in Göteborg unterzeichnete Erklärung,

In Erinnerung ihrer festen Verpflichtung gegenüber der Schlußakte der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, der Charta von Paris für ein neues Europa und insbesondere den im Schlußdokument der Bonner Konferenz der KSZE über die wirtschaftliche Zusammenarbeit in Europa enthaltenen Prinzipien,

In erneuter Bestätigung ihrer Verpflichtung gegenüber den Prinzipien einer Marktwirtschaft, welche die Grundlage für ihre Beziehungen darstellt,

Unter Verweis auf die am 4. Juni 1991 in Paris zwischen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und der Regierung Ungarns unterzeichnete Vereinbarung und speziell darauf, daß sich Ungarn fest dazu verpflichtet hat, die Errichtung des erforderlichen wirtschaftlichen, rechtlichen und institutionellen Rahmens für eine gut etablierte Marktwirtschaft endgültig fertigzustellen,

In erneuter Bestätigung ihrer Verpflichtung gegenüber der pluralistischen Demokratie auf der Grundlage der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten, sowie in Erinnerung ihrer Mitgliedschaft beim Europarat,

Fest überzeugt, daß dieses Abkommen die Schaffung einer erweiterten und harmonischen Freihandelszone innerhalb Europas fördern und damit einen wichtigen Beitrag zur europäischen Integration darstellen wird,

Zu diesem Zwecke entschlossen, schrittweise die Hindernisse für im wesentlichen ihren gesamten Handel entsprechend dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen abzubauen,

Ihre Bereitschaft bestätigend, im Lichte aller relevanten Faktoren die Möglichkeit der Entwicklung und Vertiefung ihrer Beziehungen zu prüfen, um sie auf Bereiche auszudehnen, die von diesem Abkommen nicht erfaßt werden,

In der Erwägung, daß keine Bestimmung dieses Abkommens dahingehend ausgelegt werden darf, daß die Vertragsparteien von ihren Verpflichtungen aus anderen internationalen Abkommen, insbesondere dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen, entbunden werden,

HABEN beschlossen, in Verfolgung obiger Ziele folgendes Abkommen zu schließen:

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