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Artikel 1 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Ungarn

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1993

Artikel 1

Ziele

  1. 1. Die EFTA-Staaten und Ungarn begründen schrittweise während einer Übergangsperiode, die spätestens am 30. Juni 2003 endet, eine Freihandelszone im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens.
  2. 2. Die Ziele dieses Abkommens, welches sich auf die Handelsbeziehungen zwischen Marktwirtschaften begründet, sind:

    (a) durch die Ausdehnung des gegenseitigen Handels Förderung der

    harmonischen Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den EFTA-Staaten und Ungarn und damit Förderung des Fortschritts der Wirtschaftstätigkeit, Verbesserung der Lebens- und Beschäftigungsbedingungen sowie höhere Produktivität und finanzielle Stabilität in den EFTA-Staaten und in Ungarn;

    (b) Schaffung fairer Wettbewerbsbedingungen für den Handel zwischen

    den Vertragsparteien;

    (c) auf diese Weise durch den Abbau der Handelshindernisse Beitrag

    zu der harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels.

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