§ 0
Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Kurztitel
Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 139/2009 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 129/2016
Inkrafttretensdatum
01.01.2010
Außerkrafttretensdatum
30.06.2016
Langtitel
Abkommen zwischen der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung der Bundesrepublik Deutschland über die Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Änderung
Ratifikationstext
Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 9 Abs. 1 mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich und das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung der Bundesrepublik Deutschland - |
in Anbetracht des Protokolls vom 6. Oktober 19801 zur Änderung des Artikels 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt,
von dem Wunsch geleitet, im Hinblick auf die Verbesserung der Verkehrssicherheit im zivilen Luftverkehr dem jeweiligen Halterstaat von Luftfahrzeugen Funktionen und Aufgaben des Eintragungsstaates nach den Artikeln 12, 30, 31 und 32 Buchstabe a des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt entweder ganz oder teilweise zu übertragen, wie es der mit dem Protokoll vom 6. Oktober 1980 eingefügte Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt ermöglicht,
in der Überzeugung, dass es unter Berücksichtigung des ICAO-Dokumentes 9642, Teil VIII, Kapitel 1 und des ICAO-Dokumentes 8335, Kapitel 10 notwendig ist, die internationalen Verpflichtungen und Zuständigkeiten der Vertragsparteien in Übereinstimmung mit dem Abkommen über die internationale Zivilluftfahrtorganisation für die Fälle genau festzulegen, in denen ein in einem Vertragsstaat eingetragenes Luftfahrzeug vom Inhaber einer durch den anderen Vertragsstaat ausgestellten Betriebsgenehmigung, einschließlich eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC), unter einer Dry-Lease-Vereinbarung betrieben wird,
in Anbetracht dessen, dass die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Österreich Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind und daher zahlreichen harmonisierten europäischen Vorschriften auf dem Gebiet des Luftfahrtrechts, die eine einheitliche Vorgangsweise gewährleisten, unterliegen – haben auf der Grundlage der Artikel 33 und 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt Folgendes vereinbart:
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1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 57/1999.
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