Die Änderungen auf Grund des MLI (BGBl. III Nr. 93/2018) können nicht eindeutig zugeordnet werden, vgl. daher die „synthetisierte“ Version des DBA der Russischen Föderation plus MLI, als Anlage 3 dokumentiert.
1. Artikel 26.1 und 26.2 wurden als Artikel 26a und 26b dokumentiert. 2. Die Erklärung Österreichs anlässlich des Protokolls zur Abänderung des Abkommens, BGBl. III Nr. 89/2019, wurde als Anlage 2 dokumentiert.
§ 0
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Russische Föderation)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Russische Föderation)
Kundmachungsorgan
Typ
Vertrag – Russische Föderation
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
30.12.2002
Unterzeichnungsdatum
13.04.2000
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Beachte
Die Änderungen auf Grund des MLI (BGBl. III Nr. 93/2018) können nicht eindeutig zugeordnet werden, vgl. daher die „synthetisierte“ Version des DBA der Russischen Föderation plus MLI, als Anlage 3 dokumentiert.
Langtitel
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER RUSSISCHEN FÖDERATION ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG AUF DEM GEBIETE DER STEUERN VOM EINKOMMEN UND VOM VERMÖGEN
StF: BGBl. III Nr. 10/2003 (NR: GP XXI RV 108 AB 324 S. 41 . BR: AB 6234 S. 669 .)
Änderung
BGBl. III Nr. 93/2018 (NR: GP XXV RV 1670 AB 1732 S. 190 . BR: AB 9848 S. 870 .)
BGBl. III Nr. 89/2019 (NR: GP XXVI RV 183 AB 201 S. 34 . BR: AB 10007 S. 882 .)
BGBl. III Nr. 200/2023 (tw. Suspendierung)
Sprachen
Deutsch, Englisch, Russisch
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Protokoll wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 28 Abs. 1 des Abkommens erfolgten am 4. Jänner 2001 bzw. 29. November 2002; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 28 Abs. 2 mit 30. Dezember 2002 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Russischen Föderation, von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschließen,
haben Folgendes vereinbart:
Anmerkung
1. Artikel 26.1 und 26.2 wurden als Artikel 26a und 26b dokumentiert.
2. Die Erklärung Österreichs anlässlich des Protokolls zur Abänderung des Abkommens, BGBl. III Nr. 89/2019, wurde als Anlage 2 dokumentiert.
Schlagworte
e-rk3, DBA
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2023
Gesetzesnummer
20002582
Dokumentnummer
NOR30002823
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