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Datenschutzübereinkommen – Zusatzprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.4.2018

§ 0

Datenschutzübereinkommen – Zusatzprotokoll

Kurztitel

Datenschutzübereinkommen – Zusatzprotokoll

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 91/2008

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

24.04.2018

Unterzeichnungsdatum

08.11.2001

Index

19/05 Menschenrechte

Langtitel

(Übersetzung)

Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten betreffend Kontrollstellen und grenzüberschreitenden Datenverkehr

StF: BGBl. III Nr. 91/2008 (NR: GP XXIII RV 147 AB 376 S. 41 . BR: AB 7840 S. 751 .)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 317/1988

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 61/2018)

Österreich:

Österreich hat gegen die Erklärung der Türkei zu Zypern am 15. Juni 2017 eine Einwendung erhoben.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 4. April 2008 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt; das Zusatzprotokoll tritt gemäß seinem Art. 3 Abs. 3 lit. b für Österreich mit 1. August 2008 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarates haben folgende weitere Staaten das Zusatzprotokoll ratifiziert, angenommen bzw. genehmigt:

Albanien, Andorra, Bosnien und Herzegowina, Deutschland, Frankreich, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Niederlande (f. d. Königreich in Europa), Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern.

Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 181] : Mauritius, Türkei

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:

Bulgarien:

Gemäß Art. 1 Abs. 1 des Zusatzprotokolls, erklärt Bulgarien folgendes:

  1. a. Gemäß Art. 1 Abs. 1 des Zusatzprotokolls ist die Kontrollstelle die Kommission für den Schutz personenbezogener Daten;
  2. b. Die Kommission für den Schutz personenbezogener Daten ist eine unabhängige staatliche Behörde, die natürliche Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten schützt und bei der Bereitstellung des Zugangs zu diesen Daten unterstützt;
  3. c. Die Kommission für den Schutz personenbezogener Daten übermittelt Entscheidungen zu Beschwerden von Einzelpersonen betreffend die Verletzung ihrer Rechte im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten;
  4. d. Die Entscheidungen der Kommission für den Schutz personenbezogener Daten können vor dem Obersten Verwaltungsgericht angefochten werden;
  5. e. Die Übermittlung personenbezogener Daten an einen anderen Staat ist nur erlaubt, wenn ein ausreichendes Maß an Schutz der personenbezogenen Daten in seinem Hoheitsgebiet gewährleistet ist.

Dänemark:

Anläßlich der Hinterlegung seiner Genehmigungsurkunde hat Dänemark erklärt, das Zusatzprotokoll bis auf weiteres nicht auf Grönland und die Färöer Inseln anzuwenden.

Deutschland:

Die Bundesrepublik Deutschland ruft ihre anlässlich des vom 6. bis. 8. Juni 2000 abgehaltenen Treffens des Konsultativkomitees, das Kraft Art. 18 des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten eingerichtet ist, getätigten Ausführungen in Erinnerung, dass die bestehende Praxis für die Überwachung des Datenschutzes in Deutschland den Erfordernissen des Art. 1 Abs. 3 des Zusatzprotokolls entspricht, weil die für Datenschutz verantwortlichen Behörden ihre Aufgaben völlig unabhängig erfüllen, selbst wenn sie in eine hierarchische Verwaltungsstruktur eingebettet sind.

Niederlande:

Ferner haben die Niederlande am 28. September 2010 folgende Mitteilung abgegeben:

Das Königreich der Niederlande besteht derzeit aus drei Teilen: den Niederlanden, den Niederländischen Antillen und Aruba. Die Niederländischen Antillen bestehen aus den Inseln Curaçao, Sint Maarten, Bonaire, Sint Eustatius und Saba.

Mit Wirkung vom 10. Oktober 2010 hören die Niederländischen Antillen auf als Teil des Königreichs der Niederlande zu bestehen. Ab diesem Tag besteht das Königreich aus vier Teilen: den Niederlanden, Aruba, Curaçao und Sint Maarten. Curaçao und Sint Maarten genießen innere Selbstverwaltung innerhalb des Königreichs, ebenso wie Aruba, und bis 10. Oktober 2010 die Niederländischen Antillen.

Es handelt sich hier um eine Änderung der internen verfassungsrechtlichen Struktur des Königreichs der Niederlande. Das Königreich der Niederlande bleibt zufolge unverändert das Völkerrechtssubjekt, mit dem völkerrechtliche Übereinkommen abgeschlossen werden. Die Änderung der Struktur des Königreiches hat daher keine Konsequenzen für die Gültigkeit der für die Niederländischen Antillen vom Königreich ratifizierten internationalen Übereinkommen. Diese Übereinkommen, einschließlich etwaiger gemachter Vorbehalte, gelten weiterhin für Curaçao und Sint Maarten.

Die übrigen Inseln, die Teil der Niederländischen Antillen waren – Bonaire, Sint Eustatius und Saba – werden Bestandteil der Niederlande und bilden als solche „den Karibischen Teil der Niederlande“. Die bisher für die Niederländischen Antillen geltenden Übereinkommen gelten auch weiterhin für diese Inseln; jedoch wird nunmehr die Regierung der Niederlande die Verantwortung für die Umsetzung dieser Übereinkommen übernehmen.

Darüber hinaus wird hiermit eine Reihe von Vereinbarungen, die derzeit in den Niederlanden gelten, beginnend vom 10. Oktober 2010 als auf den karibischen Teil der Niederlande anwendbar erklärt.

Spanien:

Im Falle der Ausweitung des Zusatzprotokolls vom Vereinigten Königreich auf Gibraltar, möchte Spanien folgende Erklärung abgeben:

  1. 1. Gibraltar ist ein nicht-autonomes Gebiet, für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist und welches gemäß den einschlägigen Beschlüssen und Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen einem Entkolonialisierungsprozess unterliegt.
  2. 2. Die Behörden von Gibraltar sind lokaler Natur und üben ausschließlich interne Zuständigkeiten mit Ursprung in und beruhend auf der Verteilung und Zuweisung von Zuständigkeiten aus, die das Vereinigte Königreich im Einklang mit seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und in seiner Eigenschaft als souveräner Staat, dem das genannte nicht-autonome Gebiet untersteht, vornimmt.
  3. 3. Folglich ist die etwaige Mitwirkung der Behörden von Gibraltar bei der Anwendung des Übereinkommens so zu verstehen, dass sie ausschließlich im Rahmen der internen Zuständigkeiten Gibraltars stattfindet und darf nicht als Änderung dessen, was in den beiden vorhergehenden Absätzen festgelegt wurde, angesehen werden.

Andorra:

Gemäß Art. 1 Abs. 1 des Zusatzprotokolls benennt Andorra die „Agència Andorrana de Protecció de Dades“ als die für Kontrolle und Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen der Kapitel II und III des Übereinkommens in der inländischen Gesetzgebung zuständige Behörde.

Präambel/Promulgationsklausel

Präambel

Die Vertragsparteien dieses Zusatzprotokolls zu dem am 28. Januar 1981 in Straßburg zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (im Folgenden als „Übereinkommen“ bezeichnet) –

in der Überzeugung, dass Kontrollstellen, die ihre Aufgaben in völliger Unabhängigkeit wahrnehmen, zu einem wirksamen Schutz des Menschen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten beitragen;

in Anbetracht der Bedeutung, die dem Informationsaustausch zwischen den Völkern zukommt;

in der Erwägung, dass es angesichts der Zunahme des grenzüberschreitenden Austausches personenbezogener Daten erforderlich ist, im Zusammenhang mit diesem Austausch den wirksamen Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und insbesondere des Rechts auf Achtung des Persönlichkeitsbereichs zu gewährleisten – sind wie folgt übereingekommen:

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2022

Gesetzesnummer

20005930

Dokumentnummer

NOR40201310

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