CSC § 0
Internationales Übereinkommen über sichere Container
Kurztitel
Internationales Übereinkommen über sichere Container
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 552/1987 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
Inkrafttretensdatum
01.01.2008
Langtitel
(Übersetzung)
INTERNATIONALES ÜBEREINKOMMEN ÜBER SICHERE CONTAINER (CSC)
StF: BGBl. Nr. 552/1987 (NR: GP XVI RV 869 AB 1011 S. 147 . BR: AB 3189 S. 479 .)
Änderung
BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41 . BR: 7799 AB 7830 S. 751.)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
- 1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen wird genehmigt.
- 2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 28. August 1986 beim Generalsekretär der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation (IMO) hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. VIII Abs. 2 für Österreich mit 28. August 1987 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der IMO haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert oder sind ihm beigetreten: Afghanistan, Argentinien, Australien, Bahamas, Barbados, Belgien, Benin, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West), Bulgarien, Chile, China, Dänemark, Deutsche Demokratische Republik, Frankreich, Guinea, Honduras, Indien, Israel, Italien, Japan, Jemen, Kanada, Republik Korea, Kuba, Liberia, Luxemburg, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Pakistan, Polen, Portugal, Rumänien, Saudi-Arabien, Schweden, Sowjetunion, Spanien, Südafrika, Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich (einschließlich der Insel Man und Bermuda) und Weißrußland.
Folgende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde nachstehende Vorbehalte erklärt und Erklärungen abgegeben:
BULGARIEN:
„Die Volksrepublik Bulgarien ist der Auffassung, daß ihre Zustimmung zu Artikel 13 nicht als Änderung ihres Standpunktes auszulegen ist, und daß eine allfällige Streitigkeit nur mit der Zustimmung aller an der Streitigkeit beteiligten Parteien an das Schiedsgericht weiterzuleiten ist."
CHILE:
„. . . daß jegliche Abänderung des Übereinkommens oder seiner
Anhänge für unser Land solange nicht in Kraft sein werden, bis sie gemäß den Bestimmungen unserer innerstaatlichen Gesetzgebung genehmigt und ratifiziert wurden."
DÄNEMARK:
„. . . daß das Übereinkommen nicht für Grönland und die Färöer Inseln gilt."
DEUTSCHE DEMOKRATISCHE REPUBLIK:
„In Zusammenhang mit den Bestimmungen des Artikels XIII des Übereinkommens, die die schiedsrichterliche Beilegung von Streitigkeiten bezüglich der Auslegung oder der Anwendung des Übereinkommens regeln, erklärt die Deutsche Demokratische Republik, daß die Zustimmung zu dieser Bestimmung nicht als Änderung der Auffassung der Deutschen Demokratischen Republik, nämlich daß eine Streitigkeit nur mit der Zustimmung aller von der Streitigkeit betroffenen Staaten zur Prüfung an das Schiedsgericht weitergeleitet werden darf, verstanden werden darf."
„Die im Übereinkommen geforderte und auf dem Kennzeichen zu führende Kurzbezeichnung des Staates ist jener ident, die den Staat bezeichnet, wo das Fahrzeug angemeldet ist, nämlich ,DDR`. Die für alle sich im Zusammenhang dieses Übereinkommens ergebenden Fragen zuständige Behörde in der Deutschen Demokratischen Republik ist die DDR-Schiffs-Revision und -Klassifikation (DSRK)."
FRANKREICH:
„Die Französische Regierung erhebt gemäß den Bestimmungen des Artikels XIV einen Vorbehalt gegen (jenen Teil von) Artikel X, Absatz 4, der wie folgt lautet: ,die anderen Vertragsparteien sind durch den Einwand einer Vertragspartei in der Frage der Zulassung der Container, auf die sich dieses Übereinkommen bezieht, nicht gebunden`."
„Wird gegen eine Abänderung durch eine Vertragspartei ein Einwand erhoben, so sind die in der Abänderung festgelegten Bestimmungen ihr gegenüber nicht wirksam."
KUBA:
„Die Regierung der Republik Kuba ist bezüglich der in Artikel XIII des Übereinkommens enthaltenen Bestimmungen der Ansicht, daß Streitigkeiten zwischen den Parteien auf diplomatischem Wege über direkte Verhandlungen beigelegt werden sollten."
NEUSEELAND:
„. . . die Regierung von Neuseeland ERKLÄRT, daß ihr Beitritt zum Übereinkommen nicht für die Cook Inseln, Niue und die Tokelau Inseln gilt."
SOWJETUNION:
„Hinsichtlich der Bestimmungen des Artikels XIII über die schiedsrichterliche Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung und die Anwendung des vorliegenden Übereinkommens hält die Regierung der Weißrussischen Sozialistischen Sowjetrepublik fest, daß ihre Annahme dieser Bestimmungen nicht als Änderung der Auffassung der Regierung der Weißrussischen Sozialistischen Sowjetrepublik, daß nämlich eine Streitigkeit nur mit der Zustimmung aller an der jeweiligen Streitigkeit betroffenen Parteien an das Schiedsgericht weitergeleitet werden darf, ausgelegt werden darf."
UKRAINE:
Gleichlautende Erklärung wie Sowjetunion.
VEREINIGTES KÖNIGREICH:
„. . . behält sich das Recht vor, das genannte Übereinkommen nicht auf ein Gebiet anzuwenden, dessen internationale Beziehungen die Regierung des Vereinigten Königreiches wahrnimmt, und zwar bis zwölf Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem die Regierung des Vereinigten Königreiches dem Generalsekretär der Zwischenstaatlichen Beratenden Seeschiffahrts-Organisation mitteilt, daß das genannte Übereinkommen auch für irgendeines dieser Gebiete gültig ist."
WEISSRUSSLAND:
Gleichlautende Erklärung wie Sowjetunion.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Vertragsparteien
in der Erkenntnis der Notwendigkeit beim Umschlag, bei der Stapelung und bei der Beförderung von Containern einen hohen Grad der Sicherheit des menschlichen Lebens zu gewährleisten;
in dem Bewußtsein der Notwendigkeit, den internationalen Containerverkehr zu erleichtern;
in der Erkenntnis der Vorteile, hierfür allgemein gültige internationale Sicherheitsbestimmungen festzulegen;
in der Erwägung, daß dieses Ziel am besten durch den Abschluß eines Übereinkommens erreicht werden kann;
haben beschlossen, Bauvorschriften für Container festzulegen, die die Sicherheit beim Umschlag, bei der Stapelung und bei der Beförderung während des normalen Betriebs gewährleisten;
sind wie folgt übereingekommen:
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