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§ 7 Bienenseuchengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2005

§ 7.

(1) Nach Feststellung einer der im § 3 Abs. 1 Z 1 genannten Krankheiten hat die Behörde nach den Erkenntnissen der veterinärmedizinischen Wissenschaft geeignete Heil- und Desinfektionsmaßnahmen durch Bescheid anzuordnen, wobei unter besonderer Bedachtnahme auf die Biologie der Honigbiene, je nach Seuchenlage und der Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche, biologische Bekämpfungsmethoden zu berücksichtigen sind.

(2) Erweist sich nach Feststellung der Behörde die Krankheit als unheilbar, so hat die Behörde die Tötung und schadlose Beseitigung der als unheilbar beurteilten Völker mit Bescheid anzuordnen. Bei den Brutkrankheiten ist überdies die schadlose Beseitigung der Waben anzuordnen.

Schlagworte

Heilmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017

Gesetzesnummer

10010539

Dokumentnummer

NOR40066030

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