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§ 6 Bienenseuchengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2005

§ 6.

(1) Die von einer in § 3 Abs. 1 Z 1 genannten Krankheiten befallenen Bienenstände und bis zur Behebung des Verdachtes auch die einer solchen Krankheit verdächtigen Bienenstände sind durch die Behörde mit Bescheid zu sperren. Von dem gesperrten Standort dürfen Bienenvölker, Schwärme und Königinnen nicht weggebracht werden. Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann durch Verordnung für nachweislich gesunde Bienenvölker Ausnahmen von diesem Verbringungsverbot festlegen, sofern dies in Einklang mit den einschlägigen Vorschriften der EU steht.

(2) Bei den ansteckenden Brutkrankheiten dürfen auch die gebrauchten Bienenwohnungen, Imkergeräte, der gesamte Wabenbau sowie die Bienenprodukte (Wachs, Honig) aus dem gesperrten Standort nicht entfernt werden. Sie sind so zu verwahren, daß sie fremden Flugbienen nicht zugänglich sind. Ungebrauchte Bienenwohnungen sind verschlossen zu halten.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017

Gesetzesnummer

10010539

Dokumentnummer

NOR40066029