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§ 56 BiBuG 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Verzicht

§ 56.

(1) Berufsberechtigte sind berechtigt, auf ihre Berechtigung zur selbständigen Ausübung ihres Bilanzbuchhaltungsberufes zu verzichten.

(2) Der Verzicht auf die Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes ist der Behörde schriftlich zu erklären.

(3) Der Verzicht wird mit dem Datum wirksam, welches der Berufsberechtigte bestimmt hat, frühestens jedoch mit jenem Tag, an dem die Verzichtserklärung der Behörde zugekommen ist.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2024

Gesetzesnummer

20008571

Dokumentnummer

NOR40155973