Verzicht
§ 56.
(1) Berufsberechtigte sind berechtigt, auf ihre Berechtigung zur selbständigen Ausübung ihres Bilanzbuchhaltungsberufes zu verzichten.
(2) Der Verzicht auf die Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes ist der Behörde schriftlich zu erklären.
(3) Der Verzicht wird mit dem Datum wirksam, welches der Berufsberechtigte bestimmt hat, frühestens jedoch mit jenem Tag, an dem die Verzichtserklärung der Behörde zugekommen ist.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2024
Gesetzesnummer
20008571
Dokumentnummer
NOR40155973
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)