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§ 30 BiBuG 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Anspruch auf Anerkennung

§ 30

(1) Gesellschaften, welche die Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllen, haben Anspruch auf Anerkennung.

(2) Vor Anerkennung darf ein Bilanzbuchhaltungsberuf nicht ausgeübt werden.