Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014
Anspruch auf Anerkennung
§ 30
(1) Gesellschaften, welche die Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllen, haben Anspruch auf Anerkennung.
(2) Vor Anerkennung darf ein Bilanzbuchhaltungsberuf nicht ausgeübt werden.