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§ 2 BGdAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 2.

(1) Die Aufsicht des Bundes ist dahin auszuüben, daß die Gemeinde bei Besorgung ihrer Aufgaben (§ 1 Abs. 3) die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt.

(2) Wenn von der Gemeinde Vollzugsakte rechtswidrig gesetzt oder unterlassen werden, ist, soweit die nach Artikel 10 B-VG erlassenen Bundesgesetze nicht anderes bestimmen, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Abhilfe zu schaffen.

(3) Auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes durch die Aufsichtsbehörde steht außer in den Fällen der §§ 5 und 6 ein Rechtsanspruch nicht zu.

Schlagworte

B-VG

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2022

Gesetzesnummer

10000437

Dokumentnummer

NOR40154655

Stichworte