§ 0
Bezeichnung bestimmter Arten von Reisedokumenten
Kurztitel
Bezeichnung bestimmter Arten von Reisedokumenten
Kundmachungsorgan
Inkrafttretensdatum
06.10.2007
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der bestimmte Arten von Reisedokumenten, die von anderen als Vertragsstaaten ausgestellt werden, als nicht für die Erfüllung der Passpflicht geeignete Reisedokumente bezeichnet werden
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2006, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten verordnet:
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