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§ 7 BezBegrBVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1997

Bezüge nach den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften

§ 7.

Die für Bezüge, Ruhebezüge und Versorgungsbezüge des Bundes maßgebenden Bestimmungen der §§ 4 bis 6 gelten für entsprechende Bezüge nach den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften mit der Maßgabe, daß in allen Fällen nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührende Bezüge, Ruhebezüge oder Versorgungsbezüge einer allfälligen Kürzung unterliegen.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

10001474

Dokumentnummer

NOR12016202

alte Dokumentnummer

N1199715618A