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§ 50 BewG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.12.2012

e) Übriges land- und forstwirtschaftliches Vermögen.

§ 50. Begriff und Bewertung des übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens.

(1) Zum übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören insbesondere:

  1. 1. Das der Fischzucht und der Teichwirtschaft gewidmete Vermögen;
  2. 2. das Fischereirecht und das übrige der Fischerei gewidmete Vermögen;
  3. 3. das der Bienenzucht gewidmete Vermögen (Imkereien).

(2) Auf das übrige land- und forstwirtschaftliche Vermögen sind § 30 Abs. 2, 8 bis 12 und § 32 Abs. 1, 2 und 4 entsprechend anzuwenden. Das Wohngebäude des Betriebsinhabers oder der seiner Wohnung dienende Gebäudeteil gehört abweichend vom § 32 Abs. 4 nicht zum übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. Der Bundesminister für Finanzen kann im Bedarfsfall nach Beratung im Bewertungsbeirat mit Verordnung Bewertungsansätze für bestimmte Teile des übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens festlegen (§ 44).

(3) Abs. 1 gilt auch für Flächen (zB auch Gewässer), deren Bewirtschaftung auf Grund naturschutzbehördlicher Auflagen eingeschränkt ist.

Schlagworte

Fischerei, Fischteich

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2017

Gesetzesnummer

10003860

Dokumentnummer

NOR40143720

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