§ 50
e) Übriges land- und forstwirtschaftliches Vermögen. § 50. Begriff und Bewertung des übrigen land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens.
(1) Zum übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören insbesondere:
- 1. Das der Fischzucht und der Teichwirtschaft gewidmete Vermögen;
- 2. das Fischereirecht und das übrige der Fischerei gewidmete Vermögen;
- 3. das der Bienenzucht gewidmete Vermögen (Imkereien).
(2) Auf das übrige land- und forstwirtschaftliche Vermögen sind § 30 Abs. 2, 8 bis 12 und § 32 Abs. 1, 2 und 4 entsprechend anzuwenden. Das Wohngebäude des Betriebsinhabers oder der seiner Wohnung dienende Gebäudeteil gehört abweichend vom § 32 Abs. 4 nicht zum übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen.