§ 50 BewG

Alte FassungIn Kraft seit 30.12.1987

§ 50

e) Übriges land- und forstwirtschaftliches Vermögen. § 50. Begriff und Bewertung des übrigen land- und

forstwirtschaftlichen Vermögens.

(1) Zum übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören insbesondere:

  1. 1. Das der Fischzucht und der Teichwirtschaft gewidmete Vermögen;
  2. 2. das Fischereirecht und das übrige der Fischerei gewidmete Vermögen;
  3. 3. das der Bienenzucht gewidmete Vermögen (Imkereien).

(2) Auf das übrige land- und forstwirtschaftliche Vermögen sind § 30 Abs. 2, 8 bis 12 und § 32 Abs. 1, 2 und 4 entsprechend anzuwenden. Das Wohngebäude des Betriebsinhabers oder der seiner Wohnung dienende Gebäudeteil gehört abweichend vom § 32 Abs. 4 nicht zum übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen.