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Betrieb von Amateurfunkstellen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.12.1967

§ 0

Betrieb von Amateurfunkstellen

Kurztitel

Betrieb von Amateurfunkstellen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 26/1968

Inkrafttretensdatum

21.12.1967

Langtitel

ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA ÜBER DIE BETREIBUNG VON AMATEURFUNKSTELLEN

StF: BGBl. Nr. 26/1968

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, in der Absicht, ein Abkommen über die wechselseitige Einräumung von Berechtigungen abzuschließen, auf Grund derer lizenzierte Funkamateure beider Länder ihre Funkstellen im anderen Land gemäß den Bestimmungen des Artikels 41 der „Vollzugsordnung für den Funkdienst'', Genf 1959, betreiben dürfen, sind wie folgt übereingekommen:

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