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§ 17 Beschußgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1951

§ 17

Zur Sicherung des Anspruches auf Bezahlung der bei der Amtshandlung entstehenden Barauslagen steht dem Bund das Zurückbehaltungsrecht an den zum Beschuß eingereichten Gegenständen zu.