§ 17
Zur Sicherung des Anspruches auf Bezahlung der bei der Amtshandlung entstehenden Barauslagen steht dem Bund das Zurückbehaltungsrecht an den zum Beschuß eingereichten Gegenständen zu.
§ 17
Zur Sicherung des Anspruches auf Bezahlung der bei der Amtshandlung entstehenden Barauslagen steht dem Bund das Zurückbehaltungsrecht an den zum Beschuß eingereichten Gegenständen zu.