§ 17
Zur Sicherung des Anspruches auf Bezahlung der bei der Amtshandlung entstehenden Barauslagen steht dem Bund das Zurückbehaltungsrecht an den zum Beschuß eingereichten Gegenständen zu.
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Zur Sicherung des Anspruches auf Bezahlung der bei der Amtshandlung entstehenden Barauslagen steht dem Bund das Zurückbehaltungsrecht an den zum Beschuß eingereichten Gegenständen zu.
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