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§ 11 Beschußgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1951

§ 11

(1) Auf Verlangen des Probewerbers können an Handfeuerwaffen außer den vorgeschriebenen Proben noch weitere Proben mit verstärkten Ladungen rauchlosen Pulvers vorgenommen werden.

(2) Die Waffen erhalten, wenn sie die verstärkte Probe bestehen, ein besonderes Beschußzeichen.