II. Abschnitt.
Erprobung von Patronen.
§ 12.
Patronen für Handfeuerwaffen dürfen gewerbsmäßig nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Vorschriften über Funktionssicherheit, Höchstgasdruck, Maßhaltigkeit, Kennzeichnung und Verpackung, welche durch Verordnung erlassen werden, entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2023
Gesetzesnummer
10011273
Dokumentnummer
NOR12145412
alte Dokumentnummer
N9195141679L
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