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§ 3 Besatzungsschädengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.7.1958

§ 3

(1) Ein Anspruch auf Entschädigung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist nicht gegeben

1. wenn der Schaden entstanden ist durch, oder im Zusammenhang mit, oder als Folge von

  1. a) Entmilitarisierungsmaßnahmen
  2. b) Maßnahmen der Demontage
  3. c) Maßnahmen zur Zurückstellung von Sachen ins Ausland (Restitutionen);

2. wenn der Schaden entstanden ist

  1. a) an Sachen, die auf Grund des Art. 22 Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen sind oder übergegangen wären, wenn sie nicht verlorengegangen oder durch die Besatzungsmacht weggenommen oder zerstört worden wären; dies gilt nicht für Sachen, die auf Grund der Rückstellungsgesetze zurückgestellt wurden oder auf die § 12 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 165/1956, Anwendung findet;
  2. b) an Sachen einer juristischen Person mit dem Sitz im Inland, wenn wenigstens 75 v. H. der Anteilsrechte auf Grund des Art. 22 Staatsvertrag in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen sind; dies gilt nicht, wenn die juristische Person mit dem Sitz im Inland ein Wohnungsunternehmen ist, das auf Grund der Bestimmungen des Wohnungs-Gemeinnützigkeitsgesetzes als Gemeinnütziges Wohnungsunternehmen anerkannt ist;
  3. c) an Unternehmen, Betrieben oder sonstigen Sachen, die von der ehemaligen Verwaltung des sowjetischen Eigentums in Österreich oder der ehemaligen Sowjetischen Mineralölverwaltung innegehabt oder in Anspruch genommen worden waren; dies gilt nicht für Schäden an Wohnräumen und dem darin befindlichen Hausrat;
  4. d) an Sachen, die nach inländischen Vorschriften oder nach einer allgemeinen Anordnung einer Besatzungsmacht abgeliefert werden mußten oder für die im Zeitpunkt des Schadenseintrittes eine Pflicht zur Anmeldung oder Anbietung bestanden hat, der der Geschädigte nicht nachgekommen ist;
  5. e) an Sachen im Eigentum von Gebietskörperschaften, sofern die Sachen vor Schadenseintritt von Dienststellen verwendet wurden, die vorwiegend in Vollziehung behördlicher Aufgaben tätig waren.

(2) Wurden an einer Liegenschaft oder an den auf ihr befindlichen Sachen Maßnahmen der in Abs. 1 Z 1 bezeichneten Art vorgenommen, so wird vermutet, daß die an der Liegenschaft oder an den Sachen verursachten Schäden im Zusammenhang mit den angeführten Maßnahmen entstanden sind.