§ 4
Ein Anspruch auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz ist nicht gegeben für Nutzungs- oder Verdienstentgang oder für die gewöhnliche Abnützung einer Sache während der Dauer der Inanspruchnahme durch eine Besatzungsmacht oder für Verlust oder Schaden durch Nichterfüllung oder Verletzung eines Vertrages.