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§ 5 Besatzungsschädengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.7.1958

§ 5

Von der Gewährung einer Entschädigung ist ausgeschlossen, wer im Zuge der Geltendmachung einer Entschädigung bei der Finanzlandesdirektion (§ 16) oder bei der Bundesentschädigungskommission (§ 19) wissentlich unrichtige Angaben gemacht hat, die für die Gewährung einer Entschädigung oder die Festsetzung ihrer Höhe wesentlich sind.