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§ 24 Besatzungsschädengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 24

(1) Die Richter und die Mitglieder der ersten Gruppe erhalten für Reise(Fahrt)auslagen Vergütung nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften 1955, BGBl. Nr. 133/1955 in der jeweils geltenden Fassung. Sie erhalten ferner eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand bei ihrer Tätigkeit entsprechende Vergütung, deren Höhe für Richter vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz und für die Mitglieder der ersten Gruppe vom Bundesministerium für Finanzen festzusetzen ist.

(2) Die Mitglieder der zweiten Gruppe haben Anspruch auf Vergütung der Reise(Fahrt)auslagen und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis. Für die Höhe und die Voraussetzungen der zu leistenden Vergütungen und Entschädigungen sind die jeweils für Schöffen geltenden Bestimmungen maßgebend.

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