§ 23
(1) Mitglieder der Bundesentschädigungskommission, die nicht Bundesbeamte sind, leisten beim Eintritt in ihre Tätigkeit vor dem Vorsitzenden der Bundesentschädigungskommission das Gelöbnis: „Ich gelobe, dass ich bei den Verhandlungen der Bundesentschädigungskommission ohne Ansehung der Person unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen vorgehen werde, und dass ich, was mir durch die Verhandlungen und in diesen von den Verhältnissen des Geschädigten bekannt wird, strengstens geheimhalten werde.“
(2) Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
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