vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 86 Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

§ 86

Solange sich Personen unter Tage aufhalten, müssen für deren Ausfahrt die benötigten Seilfahrtanlagen ständig betriebsbereit sein und die erforderlichen Bedienungsmannschaften zur Verfügung stehen.