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§ 3 Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.1.2002

Bewilligung der Seilfahrt

§ 3

(1) Seilfahrt ist nur mit Bewilligung der Berghauptmannschaft zulässig.

(2) Die Höchstgeschwindigkeit bei Seilfahrt darf 10 m/s nicht überschreiten. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.